E-Rechnungspflicht: Was ab wann für wen gilt
Deutschland · XRechnung / ZUGFeRD (EN 16931)
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle deutschen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zum Versenden folgt am 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz und am 1. Januar 2028 für alle übrigen Unternehmen. Beides gilt für inländische B2B-Umsätze; gesetzliche Ausnahmen (u. a. Kleinunternehmer) bleiben bestehen. Jede Angabe auf dieser Seite trägt eine offizielle Quelle.
Jetzt wichtig: E-Rechnungen empfangen können ist seit dem 1. Januar 2025 für alle Pflicht.
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Die vier Eckdaten auf einen Blick
Empfangspflicht seit
1. Januar 2025 – für alle inländischen Unternehmen
Versandpflicht ab
1. Januar 2027 über 800.000 € Vorjahresumsatz · 1. Januar 2028 alle übrigen (B2B, gesetzliche Ausnahmen bleiben)
Zulässige Formate
EN 16931 – u. a. XRechnung und ZUGFeRD ab 2.0.1
Bei Nichteinhaltung
Vorsteuerabzug des Kunden in Gefahr · Bußgeld bis 5.000 € (§ 26a UStG)
Deutschland
In Kraft XRechnung / ZUGFeRD (EN 16931)-
01.01.2025
Alle deutschen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können (B2B)
-
01.01.2027
Unternehmen mit mehr als 800.000 € Umsatz müssen E-Rechnungen versenden
-
01.01.2028
Versandpflicht für alle übrigen Unternehmen – für inländische B2B-Umsätze; gesetzliche Ausnahmen (u. a. Kleinunternehmer) bleiben
Offizielle Dokumente
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Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108) ↗
· 2024-03-27
Das Gesetz zur Änderung des § 14 UStG, das die verpflichtende E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ab dem 1. Januar 2025 einführt.
-
§ 14 UStG — Ausstellung von Rechnungen ↗
· 2025-01-01
Definiert die elektronische Rechnung (EN 16931) und die inländische B2B-Pflicht.
-
§ 27 Abs. 38 UStG — Übergangsvorschriften ↗
· 2025-01-01
Übergangsfristen: andere Formate mit Zustimmung des Empfängers zulässig bis Ende 2026 (alle) bzw. Ende 2027 (Umsatz bis 800.000 €, sowie EDI).
-
BMF-Schreiben 15.10.2025 — obligatorische E-Rechnung (UStAE-Anpassung) ↗
· 2025-10-15
Konsolidierte Verwaltungsanweisung: Formatfehler, Validierung, hybride Formate (ZUGFeRD), Rechnungsberichtigung und Folgen für den Vorsteuerabzug.
-
BMF — FAQ E-Rechnung (Stand März 2026) ↗
· 2026-03-23
Offizielle FAQ: Empfangspflicht seit 2025 für alle Unternehmen, zulässige Formate, Ausnahmen (Rechnungen unter 250 €, B2C).
Sanktionen bei Nichteinhaltung
- War eine E-Rechnung verpflichtend, wurde aber stattdessen eine Papier- oder PDF-Rechnung ausgestellt, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor — der Empfänger verliert grundsätzlich den Vorsteuerabzug, sofern keine Berichtigung erfolgt (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, UStAE). Quelle ↗
- § 26a Abs. 2 UStG: Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € belegt werden. Quelle ↗
Letzte Änderungen
- 2025-10-15 Zweites BMF-Schreiben zur E-Rechnung: Regelungen zu Formatfehlern, Validierung und Rechnungsberichtigung sowie Klarstellung, dass eine sonstige Rechnung keinen Vorsteuerabzug ermöglicht, wenn eine E-Rechnung verpflichtend war. ↗
- 2026-03-23 Das BMF hat die offiziellen FAQ zur E-Rechnung aktualisiert (Übergangsfristen bis Ende 2026/2027, Empfangspflicht, Formate, Ausnahmen). ↗
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html · Geprüft am 16.07.2026
Europäische Union
Geplant ViDA — VAT in the Digital Age-
01.07.2030
ViDA: digitale Meldepflicht und E-Rechnung für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze
Offizielle Dokumente
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Council Directive (EU) 2025/516 — VAT in the Digital Age (ViDA) ↗
· 2025-03-11
Zentrale ViDA-Richtlinie: strukturierte elektronische Rechnungen als Standard und digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende B2B-Umsätze.
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Directive 2014/55/EU — e-invoicing in public procurement ↗
· 2014-04-16
B2G-Richtlinie, auf der die Norm EN 16931 beruht, die den nationalen Pflichten zugrunde liegt.
-
European Commission — ViDA overview ↗
· 2025-03-11
Offizieller Zeitplan: inländische Pflichten ab dem 14. April 2025 zulässig; grenzüberschreitendes digitales Meldewesen ab dem 1. Juli 2030; Konvergenz der nationalen Systeme bis 2035.
Letzte Änderungen
- 2025-03-11 Der Rat hat das ViDA-Paket verabschiedet (eine Richtlinie, zwei Verordnungen); veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 25. März 2025. ↗
- 2025-04-14 ViDA ist in Kraft getreten: Mitgliedstaaten dürfen inländische E-Rechnungspflichten nun ohne individuelle EU-Ausnahmegenehmigung einführen. ↗
Quelle: https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation/vat/vat-digital-age-vida_en · Geprüft am 16.07.2026
Ausnahmen: Wer keine E-Rechnungen ausstellen muss
Die Versandpflicht kennt gesetzlich geregelte Ausnahmen – beim Empfangen gibt es dagegen praktisch keine. Alle Ausnahmen unten sind direkt an den Gesetzestexten geprüft (UStG und UStDV auf gesetze-im-internet.de).
Vom verpflichtenden Versand ausgenommen
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Rechnungen über ihre nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreien Umsätze dürfen nach § 34a Satz 4 UStDV dauerhaft als sonstige Rechnung ausgestellt werden – für diese Umsätze gilt keine Versandpflicht.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € Gesamtbetrag (§ 33 UStDV).
- Fahrausweise für die Personenbeförderung (§ 34 UStDV).
- Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sowie viele steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 8–29 UStG) – die Pflicht gilt nur zwischen inländischen Unternehmen (§ 14 Abs. 2 UStG).
Beim Empfangen: praktisch keine Ausnahmen
- Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen – auch für Kleinunternehmer und für Unternehmen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen.
- Laut BMF-FAQ genügt dafür bereits ein E-Mail-Postfach; einer E-Rechnung müssen Sie als Empfänger nicht zustimmen.
Wichtig: Eine Ausnahme beim Versenden ist keine Ausnahme beim Empfangen. Auch wer für seine Umsätze keine E-Rechnung ausstellen muss – etwa Kleinunternehmer –, muss eingehende E-Rechnungen seit 2025 annehmen können.
§ 34a UStDV im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) ↗ · Ausnahmen an den Gesetzestexten geprüft am 21.07.2026
Was Sie jetzt konkret tun: drei Schritte
Prüfen, was für Sie gilt
Drei Fragen zu Land, Rechtsform und Umsatz – Sie sehen sofort, ab wann Empfangs- und Versandpflicht Sie treffen, mit offizieller Quelle zu jeder Antwort.
Zum Pflicht-Check →Software auf E-Rechnung prüfen
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Der vollständige Vergleich zeigt Preise (inklusive Jahreszahlungs-Hinweis), Bewertungen und alle weiteren Funktionen – bewusst alphabetisch sortiert, ohne Ranking.
Zum vollständigen Vergleich →So vergleichen wir: die Methodik
Vertiefung im Ratgeber: E-Rechnungspflicht in Deutschland: Zeitplan, Formate und was Sie jetzt tun müssen · Die 800.000-€-Grenze: Wer ab 2027 E-Rechnungen versenden muss · E-Rechnung archivieren: acht Jahre, und was genau aufbewahrt werden muss · Wann Sie keine E-Rechnung ausstellen müssen: die Ausnahmen im Überblick
Häufige Fragen
›Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung?
Nein. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der Norm EN 16931 – in Deutschland vor allem XRechnung und ZUGFeRD (ab 2.0.1, Profil EN 16931). Eine PDF enthält nur ein Abbild, keine Strukturdaten.
›Ab wann muss ich E-Rechnungen versenden?
Ab dem 1. Januar 2027, wenn Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 € liegt; ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen Unternehmen – jeweils für inländische B2B-Umsätze und vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen (etwa Kleinunternehmer, Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Fahrausweise). Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025.
›Gilt die Empfangspflicht auch für Kleinunternehmer?
Ja. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen – ohne Umsatzgrenze und ohne Übergangsfrist.
›Welche Formate sind zulässig?
Formate nach EN 16931 – insbesondere XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, wobei die Profile MINIMUM und BASIC-WL laut BMF-FAQ ausgenommen sind. Details regelt das BMF-Schreiben zur E-Rechnung.
›Was passiert, wenn ich keine E-Rechnung ausstelle?
Wo die E-Rechnung Pflicht ist, gilt eine Papier- oder PDF-Rechnung nicht als ordnungsgemäße Rechnung – das gefährdet den Vorsteuerabzug Ihres Kunden (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Zudem kann das Nichtausstellen nach § 26a UStG mit bis zu 5.000 € Bußgeld geahndet werden.
›Gibt es Ausnahmen?
Ja: Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Rechnungen an Endverbraucher (B2C) und bestimmte steuerfreie Umsätze sind laut BMF-FAQ ausgenommen. Für alles andere gilt die Pflicht.
›Welche Übergangsfristen gelten beim Versenden?
Mit Zustimmung des Empfängers dürfen Papier/andere Formate noch bis Ende 2026 genutzt werden (alle Unternehmen) bzw. bis Ende 2027 bei Vorjahresumsatz bis 800.000 € und für bestehende EDI-Verfahren (§ 27 Abs. 38 UStG).
›Müssen Kleinunternehmer selbst E-Rechnungen versenden?
Für ihre nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreien Umsätze: nein – solche Rechnungen dürfen nach § 34a Satz 4 UStDV immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden, etwa als PDF oder auf Papier. Empfangen können müssen aber auch Kleinunternehmer E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025.
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