Nicht jede Rechnung muss eine E-Rechnung sein. Kleinbeträge bis 250 €, Fahrausweise, Leistungen von Kleinunternehmern, viele steuerfreie Umsätze, Rechnungen an Endverbraucher und an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen fallen nicht unter die Pflicht. Die Ausnahmen betreffen aber ausschließlich das Ausstellen — empfangen können müssen Sie trotzdem. Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Die Ausnahmen im Einzelnen
| Ausnahme | Grundlage |
|---|---|
| Kleinbetragsrechnungen bis 250 € Gesamtbetrag | § 33 UStDV |
| Fahrausweise, die als Rechnung gelten | § 34 UStDV |
| Rechnungen von Kleinunternehmern über ihre steuerfreien Umsätze | § 34a UStDV |
| Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind — etwa viele Vereine oder staatliche Einrichtungen | BMF-FAQ |
| Viele steuerfreie Umsätze, nämlich die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG | § 14 Abs. 2 UStG |
| Rechnungen an Endverbraucher (B2C) | § 14 Abs. 2 UStG |
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt für inländische Umsätze zwischen Unternehmen. Wer an Privatkunden fakturiert, ist davon nicht betroffen — was nicht heißt, dass die übrigen Rechnungspflichten entfallen.
Vorsicht bei „steuerfrei“
Ausgenommen sind nicht alle steuerfreien Umsätze, sondern die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG — dazu zählen etwa steuerfreie Finanzdienstleistungen und die steuerfreie Vermietung von Grundstücken. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen stehen in § 4 Nr. 1 UStG und fallen damit nicht unter diese Ausnahme.
Der Unterschied ist keine Feinheit: Wer „steuerfrei“ pauschal als Freibrief versteht, stellt für den falschen Teil seines Geschäfts weiter Papierrechnungen aus.
Was keine Ausnahme ist: das Empfangen
Alle genannten Ausnahmen betreffen das Ausstellen von Rechnungen. Die Pflicht, E-Rechnungen entgegennehmen und aufbewahren zu können, gilt seit dem 1. Januar 2025 für jedes inländische Unternehmen — ohne Umsatzgrenze und ohne Übergangsfrist. Auch ein Kleinunternehmer, der selbst dauerhaft keine E-Rechnung ausstellen muss, bekommt von seinen Lieferanten welche.
Was für Kleinunternehmer im Einzelnen gilt, steht in unserem Ratgeber E-Rechnung für Kleinunternehmer. Was beim Aufbewahren gilt, steht im Ratgeber zur Archivierung.
Und wenn eine Ausnahme greift?
Dann bleibt Ihnen die „sonstige Rechnung“: Papier ohne Rückfrage, ein anderes elektronisches Format — etwa eine PDF per E-Mail — nur mit dem Einverständnis des Empfängers. An dieser Voraussetzung hat die Reform nichts geändert.
Offizielle Quellen
- § 14 Abs. 2 UStG — Pflicht zur E-Rechnung und ihre Reichweite: gesetze-im-internet.de
- § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnungen: gesetze-im-internet.de
- § 34 UStDV — Fahrausweise: gesetze-im-internet.de
- § 34a UStDV — Rechnungen von Kleinunternehmern: gesetze-im-internet.de
- BMF — FAQ „E-Rechnung“, Frage 4 zu den Ausnahmen: bundesfinanzministerium.de
Alle Gesetzeszitate in diesem Artikel wurden am 26. August 2026 an den offiziellen Quellen geprüft.
Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie Grenzen und Ausnahmen immer gegen die offiziellen Quellen — Regelungen können sich ändern.