Nicht jede Rechnung muss eine E-Rechnung sein. Kleinbeträge bis 250 €, Fahrausweise, Leistungen von Kleinunternehmern, viele steuerfreie Umsätze, Rechnungen an Endverbraucher und an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen fallen nicht unter die Pflicht. Die Ausnahmen betreffen aber ausschließlich das Ausstellen — empfangen können müssen Sie trotzdem. Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Die Ausnahmen im Einzelnen

Ausnahme Grundlage
Kleinbetragsrechnungen bis 250 € Gesamtbetrag § 33 UStDV
Fahrausweise, die als Rechnung gelten § 34 UStDV
Rechnungen von Kleinunternehmern über ihre steuerfreien Umsätze § 34a UStDV
Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind — etwa viele Vereine oder staatliche Einrichtungen BMF-FAQ
Viele steuerfreie Umsätze, nämlich die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG § 14 Abs. 2 UStG
Rechnungen an Endverbraucher (B2C) § 14 Abs. 2 UStG

Die Pflicht zur E-Rechnung gilt für inländische Umsätze zwischen Unternehmen. Wer an Privatkunden fakturiert, ist davon nicht betroffen — was nicht heißt, dass die übrigen Rechnungspflichten entfallen.

Vorsicht bei „steuerfrei“

Ausgenommen sind nicht alle steuerfreien Umsätze, sondern die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG — dazu zählen etwa steuerfreie Finanzdienstleistungen und die steuerfreie Vermietung von Grundstücken. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen stehen in § 4 Nr. 1 UStG und fallen damit nicht unter diese Ausnahme.

Der Unterschied ist keine Feinheit: Wer „steuerfrei“ pauschal als Freibrief versteht, stellt für den falschen Teil seines Geschäfts weiter Papierrechnungen aus.

Was keine Ausnahme ist: das Empfangen

Alle genannten Ausnahmen betreffen das Ausstellen von Rechnungen. Die Pflicht, E-Rechnungen entgegennehmen und aufbewahren zu können, gilt seit dem 1. Januar 2025 für jedes inländische Unternehmen — ohne Umsatzgrenze und ohne Übergangsfrist. Auch ein Kleinunternehmer, der selbst dauerhaft keine E-Rechnung ausstellen muss, bekommt von seinen Lieferanten welche.

Was für Kleinunternehmer im Einzelnen gilt, steht in unserem Ratgeber E-Rechnung für Kleinunternehmer. Was beim Aufbewahren gilt, steht im Ratgeber zur Archivierung.

Und wenn eine Ausnahme greift?

Dann bleibt Ihnen die „sonstige Rechnung“: Papier ohne Rückfrage, ein anderes elektronisches Format — etwa eine PDF per E-Mail — nur mit dem Einverständnis des Empfängers. An dieser Voraussetzung hat die Reform nichts geändert.

Offizielle Quellen

Alle Gesetzeszitate in diesem Artikel wurden am 26. August 2026 an den offiziellen Quellen geprüft.

Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie Grenzen und Ausnahmen immer gegen die offiziellen Quellen — Regelungen können sich ändern.