Besteht eine Pflicht zur E-Rechnung, muss auch die Berichtigung eine E-Rechnung sein — mit dem dafür vorgesehenen Rechnungstyp. Solange Ihre Übergangsfrist läuft, dürfen Sie dagegen weiter im bisherigen Format korrigieren. Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Die Regel
Das BMF ist an dieser Stelle knapp und eindeutig:
„Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht, hat auch die Berichtigung (§ 31 Absatz 5 UStDV) als E-Rechnung (unter Verwendung des Rechnungstyps für eine Berichtigung) zu erfolgen.“
Zwei Dinge stecken darin. Erstens: Die Berichtigung folgt dem Format der ursprünglichen Rechnung — musste diese eine E-Rechnung sein, gilt das auch für die Berichtigung. Zweitens: Es genügt nicht, irgendein Dokument zu schicken; das Format kennt einen eigenen Rechnungstyp für Berichtigungen, und der ist zu verwenden. Ob Ihre Software das beherrscht, sollten Sie klären, bevor die erste Korrektur ansteht.
Während der Übergangsfrist
Läuft für Sie noch eine Übergangsfrist nach § 27 Abs. 38 UStG, dürfen Sie eine Rechnung weiterhin ohne E-Rechnungsformat berichtigen. Welche Frist für Sie gilt, hängt vom Vorjahresumsatz ab — das erklärt unser Ratgeber zur 800.000-€-Grenze.
Berichtigen in einer folgenden Rechnung
Es geht auch anders. Das BMF lässt ausdrücklich zu, einzelne Positionen in einer folgenden E-Rechnung zu berichtigen:
„die Berichtigung von (einzelnen) Positionen in einer folgenden E-Rechnung vorzunehmen, solange sich das Berichtigungsdokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht.“
Entscheidend ist die eindeutige Bezugnahme: Aus dem Dokument muss zweifelsfrei hervorgehen, welche ursprüngliche Rechnung korrigiert wird. Ein pauschaler Hinweis „Korrektur der letzten Lieferung“ reicht dafür nicht.
Was das praktisch heißt
- Prüfen Sie, ob Ihre Software Berichtigungen als eigenen Rechnungstyp erzeugt — und nicht nur eine neue Rechnung mit negativen Beträgen.
- Achten Sie auf den eindeutigen Bezug zur Ursprungsrechnung. Sie ist der Kern der Berichtigung, keine Formalie.
- Bewahren Sie beide Dokumente auf. Ursprungsrechnung und Berichtigung sind jeweils für sich aufbewahrungspflichtig — Näheres im Ratgeber zur Archivierung.
Was die Programme im Einzelnen können, zeigt unser Vergleich, mit Quelle und Prüfdatum je Angabe, nach unserer Methodik.
Offizielle Quellen
- § 31 Abs. 5 UStDV — Berichtigung von Rechnungen: gesetze-im-internet.de
- § 27 Abs. 38 UStG — die Übergangsregelungen: gesetze-im-internet.de
- BMF — FAQ „E-Rechnung“, Frage 7 zur Berichtigung: bundesfinanzministerium.de
Alle Gesetzeszitate in diesem Artikel wurden am 26. August 2026 an den offiziellen Quellen geprüft.
Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie Anforderungen immer gegen die offiziellen Quellen — Regelungen können sich ändern.